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Download Satzung – Version 2023

Basisdemokratische Partei Deutschland

Landesverband Bayern

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei die Präambel der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem auch der Landesverband Bayern seine Aufgabe zu erfüllen trachtet:

Die Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden: die Partei) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

Die Partei steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben und Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

Grundsätze des Landesverbandes Bayern der

Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Bayern ist eine Untergliederung der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaats Bayern. Die Partei führt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Bayern e.V.“ und die Kurzbezeichnung „dieBasis LV Bayern“.

(2) Der jeweilige Bezirksverband des Landesverbandes Bayern der Partei ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Freistaats Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den jeweiligen Regierungsbezirk bzw. die Landeshauptstadt München. Die Kurzbezeichnung lautet
„dieBasis BV {BEZIRK}“.

(3) Der jeweilige Kreisverband des Landesverbandes Bayern der Partei ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Freistaats Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den jeweiligen Landkreis. Die Kurzbezeichnung lautet „dieBasis KV {KREIS}“.

(4) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Europa.

(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(3) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen: Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz.

(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.

(5) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Landesverbandes Bayern der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ ist München.

§ 3a Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung sowie je nach Regelung mit Wirkung bis zum zweiten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:

1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26. Juli 2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt und das erste Parteiprogramm beschlossen. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand, bis auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag der erste Landesvorstand gewählt wird.

2. Satzungsänderungen sind auf dem ersten ordentlichen Parteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich. Ausgenommen hiervon ist die Auflösung der Partei; insoweit gilt die allgemeine Regel für Satzungsänderungen in § 16. Ausgenommen hiervon sind auch etwaige Umwandlungen, insbesondere Verschmelzungen i. S. d. § 103 UmwG; diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

3. Der Gründungsvorstand besteht aus:

    • zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden
    • bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem stellvertretenden Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • zwei Schwarmbeauftragten
    • dem Beiratsvertreter

4. Im ersten ordentlichen Parteitag hat sich dieBasis LV Bayern satzungsgemäße Regelungen für Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen zu geben.

5. Diese Sondervorschrift (§ 3a) entfällt mit der nächsten Satzungsänderung und wenn mindestens der zweite ordentliche Landesparteitag stattgefunden hat.

§ 4 Gliederung des Landesverbandes Bayern

(1) dieBasis LV Bayern gliedert sich in

    • den Landesverband auf Ebene des Freistaats Bayern
    • die Bezirksverbände
    • die Kreisverbände
    • die Ortsverbände

Bei der Gründung eines Bezirksverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Landesvorstandes anwesend zu sein. Bei der Gründung eines Kreisverbandes hat, soweit vorhanden, ein Mitglied des Bezirksvorstandes oder mangels Vorhandenseins, ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Landesvorstandes anwesend zu sein.

(2) dieBasis LV Bayern umfasst alle Mitglieder im Gebiet des Freistaats Bayern und erledigt die ihr durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften zugewiesenen Aufgaben.

(3) Die Bezirksverbände umfassen die Parteimitglieder des jeweiligen Regierungsbezirkes bzw. der Landeshauptstadt München. Sie wirken, nach den Bestimmungen dieser Satzung, bei der Willensbildung in der Partei, der Bildung der Organe der Partei und bei der Aufstellung der Bewerber zur Landtagswahl und zu den Bezirkswahlen mit.

(4) Die Kreisverbände umfassen die Parteimitglieder in den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Im Bezirk der Landeshauptstadt München umfassen die Kreisverbände die Mitglieder der Stimmkreise für die Landtags- und Bezirkswahlen.

(5) Die Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern und diesen ihre Zuständigkeit übertragen. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Jede, die/jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt, für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.

(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung widersprechen. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum Ausschluss aus der Partei führt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der untersten Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei dieBasis LV Bayern erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahmeerklärung bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist in § 1 der Bundesfinanzordnung geregelt, die Teil dieser Satzung ist.

(6) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.

(7) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft an diese über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

(8) Das Mitglied hat die Möglichkeit, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.

(9) Deutsche Staatsbürger ohne Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die auf dem Gebiet des Freistaats Bayern Mitglied werden möchten, haben ihren Mitgliedsantrag an den Landesverband zu richten. Dieser weist dem Mitglied einen Ortsverband zu und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung sowie der Wahlgesetze teilzunehmen. In Vorstandsämter der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandsämter der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).

(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Eine Doppelausführung eines Vorstandsamtes, in welcher Form auch immer, oder eines Amtes und Mandates, ist im Zuge der Machtbegrenzung nicht gestattet. Eine doppelte Bewerbung ist zulässig, allerdings verpflichtet sich der Bewerber sein bisheriges Amt mit Erlangung eines Mandats oder eines neuen Vorstandsamtes niederzulegen. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt. Auf ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und am Tag vor Beginn des Parteitags keine Beitragsrückstände haben.

§ 8 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der Beratungen verpflichtet.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied scheidet aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. aus.

III. Organisation

§ 10 Organe der Partei

Organe von dieBasis LV Bayern sind

    • der Landesparteitag
    • der Vorstand des Landesverbandes (das Präsidium)
    • der erweiterte Vorstand des Landesverbandes
    • die Bezirksverbände
    • die Kreisverbände
    • die Ortsverbände und
    • der Beirat

§ 11 Landesvorstand und erweiterter Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

    • zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden
    • bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem stellvertretenden Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • bis zu drei Schwarmbeauftragten (Die Schwarmbeauftragten haben die Aufgabe, die Mitglieder zu betreuen.)
    • dem Beiratsbeauftragten (Der Beiratsbeauftragte hat die Aufgabe, die Beiräte im Vorstand zu vertreten.)
    • dem Mitglied des Rates der Säulenbeauftragten (§ 23a d. Satzung).

(2) Der erweiterte Vorstand des Landesverbandes besteht aus

    • dem Vorstand des Landesverbandes
    • den Vorsitzenden der Bezirksverbände sowie
    • den vom Vorstand des Landesverbandes kooptierten Mitgliedern, deren Anzahl auf maximal drei begrenzt ist.

(3) Die Vorstände des Landesvorstandes legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest.

(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes zurück, so wird der gesamte Landesvorstand neu gewählt.

(5) Scheidet der Schatzmeister aus dem Amt aus, so übernimmt dessen Stellvertreter automatisch sein Amt.

(6) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer der Geschäftsstellen der Partei auf Landesebene kann nicht zugleich Mitglied des Landesvorstandes sein.

§ 12 Geschäftsordnung des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte von dieBasis LV Bayern. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse. Hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.

(2) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.

(3) Die Landesvorsitzenden und ihre Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der Landespartei. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(4) Der Landesvorstand fungiert als Dienstleister und ist insbesondere dazu verpflichtet, die vier Säulen und das Prinzip der Basisdemokratie mit gutem Beispiel voranzutragen. Die Vorstände der nachfolgenden Gliederungen unterliegen den gleichen Pflichten.

§ 14 Aufgaben des erweiterten Landesvorstandes

(1) Der erweiterte Landesvorstand entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die Bezirke hineinwirken (vergleiche gesetzliche Aufgaben der Bezirke). Er benennt zwei Vertreter des Landesverbandes für den erweiterten Bundesvorstand für den Rest der Wahlperiode des Bundesvorstandes, höchstens jedoch für zwei Jahre.

(2) Der erweiterte Landesvorstand trifft sich auf Ladung des Landesvorstandes oder wenn mindestens drei Bezirke den Landesvorstand zur Einberufung eines Treffens auffordern.

(3) Der Landesvorstand hat den erweiterten Landesvorstand innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags von mindestens drei Bezirksverbänden einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens eine Woche. Die Sitzung des erweiterten Landesvorstandes hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist vom Vorstand auf drei Werktage verkürzt werden.

§ 15 Vertretung

(1) Die beiden Vorsitzenden und jeder Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für dieBasis LV Bayern jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

§ 16 Landesparteitag

Der Landesparteitag ist das oberste Organ von dieBasis LV Bayern. Der Landesparteitag hat folgende Aufgaben:

    • er beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
    • er wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer
    • er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes
    • er beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Organe der Gliederungen des Landesverbandes Bayern gilt
    • er beschließt eine Entschädigungsregelung sowie eine Schiedsgerichtsordnung
    • er entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landesverbandes Bayern, insbesondere über den Grundkonsens (Werte und Ziele)
    • er entscheidet über die Auflösung des Landesverbandes Bayern

§ 17 Teilnahme am Landesparteitag

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder, wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen. Mit der persönlichen Teilnahme am Landesparteitag stimmt das Mitglied unwiderruflich Bild- und Tonaufnahmen vom Landesparteitag sowie Live-Übertragungen zu.

(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.

(3) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn eine verifizierte persönliche Stimmabgabe technisch möglich und von der Partei umgesetzt ist. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.

§ 18 Geschäftsordnung des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder von dieBasis LV Bayern. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

Falls keine Wahlen durchzuführen oder Satzungsänderungen zu beschließen sind, kann der Landesvorstand anstelle des Landesparteitages die Landesvertreterversammlung (§ 19) einberufen.

(2) Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen

a) auf Antrag des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes

b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder von dieBasis LV Bayern.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

(4) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.

(5) Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn zwei Drittel der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(6) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt einer der Landesvorsitzenden bzw. einer ihrer Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag sich einen besonderen Vorsitzenden wählt.

(7) Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der Landesvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.

(8) Sowohl die Ladung als auch die Übermittlung der Niederschrift können entweder in Papierform oder digital per E-Mail und/oder vergleichbarem digitalen Medium erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 19 Die Landesvertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung des Landesverbandes setzt sich zusammen aus

    • dem Vorstand des Landesverbandes
    • dem erweiterten Vorstand des Landesverbandes und
    • den Vertretern der Kreisverbände

(2) Die Landesvertreterversammlung ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der Landesvertreterversammlung. Die Einladungen zur ordentlichen Landesvertreterversammlung sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

(3) Die Zahl der Vertreter der Landesvertreterversammlung bemisst sich nach der Zahl der vertretenen Mitglieder in Bayern.

§ 20 Die Bezirksverbände

(1) Organe der Bezirksverbände sind

    • der Vorstand des Bezirksverbandes sowie
    • ggf. die Vertreterversammlung des Bezirksverbandes

(2) Der Vorstand des Bezirksverbandes kann sich zusammensetzen aus

    • zwei gleichberechtigten Bezirksvorsitzenden
    • bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • dem stellvertretenden Schatzmeister
    • dem Schwarmbeauftragten. Der Schwarmbeauftragte hat die Aufgabe, die Mitglieder, insbesondere die Neumitglieder, zu betreuen.

(3) Die Regelungen unter § 11 Abs. 3 – 6 gelten auch auf Bezirksebene sinngemäß.

(4) Die Vertreterversammlung des Bezirksverbandes setzt sich zusammen aus

    • dem Vorstand des Bezirksverbandes
    • den von den Versammlungen der Kreisverbände gewählten Vertretern

(5) Die Vertreterversammlung des Bezirksverbandes hat folgende Aufgaben:

    • sie wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes des Bezirksverbandes
    • sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes
    • sie entscheidet über die grundlegenden Fragen des Bezirksverbandes
    • sie wählt die Kandidaten für die Bezirkstagswahlen

(6) Landtags- und Bezirkswahlen:

    • Die Vertreter des Bezirksverbandes wählen die Bewerber der Wahlkreislisten für die Landtags- und Bezirkswahl nach Maßgabe des Landeswahl- bzw. Bezirkswahlgesetzes. Im Zweifel gehen die Regelungen der Wahlgesetze den Regelungen dieser Satzung vor.
    • Die Zahl der Vertreter der Bezirksversammlung bemisst sich nach der Zahl der vertretenen Mitglieder im Bezirk.

§ 21 Die Kreisverbände

(1) Organe der Kreisverbände sind

    • der Vorstand des Kreisverbandes
    • die Hauptversammlung des Kreisverbandes und
    • die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahl

(2) Der Vorstand des Kreisverbandes kann sich zusammensetzen aus

    • zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden
    • bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • dem stellvertretenden Schatzmeister
    • dem Schwarmbeauftragten. Der Schwarmbeauftragte hat die Aufgabe, die Mitglieder, insbesondere die Neumitglieder, zu betreuen.

(3) Der Vorstand des Kreisverbandes vertritt dieBasis LV Bayern im Bereich des jeweiligen Wahlkreises bzw. der kreisfreien Stadt und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbandes.

(4) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

(5) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes hat folgende Aufgaben:

    • sie wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes
    • sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes
    • sie entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbandes
    • sie wählt die Vertreter des Kreisverbandes und ihre Stellvertreter im Falle der Verhinderung für die Vertreterversammlung des Landes- und Bezirksverbandes, wobei für jeweils zehn angefangene Mitglieder des Kreisverbandes einen Vertreter zu wählen ist. Zu Vertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind

(6) Landtags- und Bezirkswahlen:

    • die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt die Stimmkreisbewerber
    • Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, die die Mitglieder des Kreisverbandes im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber
    • In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl; diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise), zusammen.

(7) Kommunalwahlen:

Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch einen Kreisvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbandes umfasst, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.

(8) Näheres ist in einer noch zu errichtenden Verfahrensordnung zu regeln.

(9) Im übrigen gelten die Regelungen unter § 11 Abs. 3 – 6 auch auf Kreisebene sinngemäß.

§ 22 Pflichten der Gebietsverbände

(1) Alle Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Kreis-, Bezirks- bzw. Landesverbandes berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.

(4) Der Vorstand von dieBasis LV Bayern hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

§ 23 Der Beirat

Der Beirat setzt sich aus den gewählten Sprechern der einzelnen vom Landesvorstand ins Leben zu rufenden Arbeitsgruppen entsprechend den Ministerien des Freistaats Bayern zusammen. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Darin kann der Beirat unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Parteiengesetzes regeln, dass auch Nichtmitglieder in den einzelnen Arbeitsgruppen kooptiert werden können. Der Beirat entsendet aus seiner Mitte für den Rest der Wahlperiode des Landesvorstandes, höchstens jedoch für zwei Jahre, ein festes Mitglied in den Vorstand.

§ 23a „Rat der Säulenbeauftragten“

(1) Der Rat der Säulenbeauftragten setzt sich zusammen aus:
– dem Säulenbeauftragten „Freiheit“
– dem Säulenbeauftragten „Machtbegrenzung“
– dem Säulenbeauftragten „Achtsamkeit“
– dem Säulenbeauftragten „Schwarmintelligenz“

(2) Sollte die Position eines oder mehrerer Säulenbeauftragter bei der Wahl oder während der Amtszeit unbesetzt bleiben/sein oder vakant werden, übernehmen die amtierenden Mitglieder des Rates dessen oder deren Aufgaben und sind weiterhin beschlussfähig.

(3) Der Rat der Säulenbeauftragten unterstützt den Vorstand im Sinne der vier Säulen. Die Säulenbeauftragten sind nicht Teil des Vorstandes und somit nicht stimmberechtigt, um ihre Neutralität wahren zu können.

(4) Der Rat der Säulenbeauftragten ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Eine Teilnahme ist den einzelnen Mitgliedern des Rates der Säulenbeauftragten freigestellt. Die Säulenbeauftragten haben in den Sitzungen Rederecht.

(5) Der Rat der Säulenbeauftragten hat das Recht, zu Vorstandsbeschlüssen innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der Beschlussfassung einen Mitgliederentscheid einzufordern, wenn ein Beschluss den Werten mindestens einer der vier Säulen widerspricht. Eine zeitnahe Durchführung des Mitgliederentscheids obliegt
dem Vorstand. Eine vorformulierte Fragestellung wird seitens des Rates der Säulen-beauftragten ausgearbeitet und dem Vorstand zur Verfügung gestellt; diese ist bindend für die Mitgliederbefragung zu verwenden.

(6) Das Ergebnis der Mitgliederbefragung kommt zum Tragen, wenn eine einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder der dieBasis LV Bayern dem Beschluss zustimmt oder diesen ablehnt. Die Mindestbeteiligung am Mitgliederentscheid liegt bei 10 Prozent.

(7) Der Rat der Säulenbeauftragten trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. Sollte dies nicht möglich sein, wird auf die Methode des Systemischen Konsensierens zurückgegriffen

§ 24 Ausschüsse und Fachausschüsse

(1) Der erweiterte Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitages Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter für den Rest der Wahlperiode des Landesvorstandes, höchstens jedoch für zwei Jahre, aus ihrer Mitte, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.

(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden oder seinen Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

§ 25 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein in Abstimmung mit dem Bundesvorstand zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen. Bis dahin sind die aktuell bestehenden Schwarmtools zu nutzen.

(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen. Details der Basisabstimmungen werden durch den 1. Landesparteitag geregelt.

(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich Zulässigem geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.

IV. Ordnungsmaßnahmen

§ 26 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.

(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,

a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.

b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.

c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.

(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.

(4) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

V. Konsens und Konfliktlösung,
Parteigerichtsbarkeit und Mediation

§ 27 Konsensierung

Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll beim Einbringen von Anträgen bzw. vor jeder Abstimmung das „Systemische Konsensieren“ angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. „Systemisches Konsensieren“ (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.

§ 28 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) In der Bundesschiedsordnung, die auch auf Landesebene gilt, ist das Verfahren auf Landesebene geregelt.

§ 29 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unterschiedlicher Gebietsverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Gebietsverbands, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 30 Änderungen dieser Satzung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

(3) Dem Landesvorstand bleibt es vorbehalten, Änderungen der Landessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Landesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis zu setzen.

§ 31 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung von dieBasis LV Bayern oder ihre Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

(3) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

(5) Die Untergliederungen von dieBasis LV Bayern haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.

§ 32 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei auf Landesebene. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.

(3) Die Bundesfinanzordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteile der Landessatzung.

Anlagen: Bundesfinanzordnung

Bundesschiedsordnung

Vorstehende Satzung wurde am 26. Juli 2020 beschlossen und am 22. Nov. 2020 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie in den ordentlichen Mitgliederversammlungen v. 15.5.2021 und zuletzt am 8.1.2023 geändert..

Finanzordnung (FO) der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland

Fassung vom 4. Juli 2020

§ 1 Beiträge
§ 2 Buchführung und Kassenprüfung
§ 3 Landesverbände
§ 4 Verwaltung der Einnahmen
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Spenden
§ 7 Spendenbescheinigung
§ 8 Strafvorschrift
§ 9 Aufteilung der Spenden
§ 10 Staatliche Teilfinanzierung
§ 11 Keine spekulativen Geschäfte
§ 12 Rechtsnatur
§ 13 Änderungen
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Beiträge
(1)       Der Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied freiwillig, innerhalb eines Rahmens von 3 bis 100 Euro monatlich gewählt werden. Es sollen Beiträge nur in ganzen Euro-Schritten gewählt werden. Als Orientierung wird ein Prozent vom Jahresnettoeinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist immer zum 1. des Folgemonats des Beitritts fällig.
(2)       In besonderen finanziellen Härtefällen kann jedes Mitglied durch den Vorstand der untersten bestehenden Gliederung auf persönliches Vorsprechen vom Mindestbeitrag befreit werden. Ein Nachweis in Form von Unterlagen ist nicht zu erbringen. Die Befreiung hat keine Auswirkung auf die sonstigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(3)       Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 30 Prozent des Beitrages erhält die Bundespartei. Ist in den Landessatzungen keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 30 Prozent. Der zuständige Bezirksverband erhält zehn Prozent. Der zuständige Kreisverband erhält zehn Prozent und der zuständige Ortsverband erhält 20 Prozent.
(4)       Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 3 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband und/oder Landesverband existieren, fällt der ihm jeweils zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
(5)       Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister oder ihre Beauftragte/sein Beauftragter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Beitragsordnung in den Landesverbänden in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Solange es Länder ohne Landesverband gibt, gilt dies dort auch für Bezirks- und Kreisverbände.

§ 2 Buchführung und Kassenprüfung
(1)       Alle Gliederungen der Partei sind zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach den Vorschriften des Parteiengesetzes.
(2)       Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister hat insbesondere auf sichere Belegung sowie ordnungsgemäße Buchführung und Belegprüfung in der Partei hinzuwirken.
(3)       Sie/Er oder ihre Beauftragte/sein Beauftragter haben jederzeit das Recht, Einblick in die gesamte Buchhaltung und das Kassenwesen aller Gliederungen der Partei zu nehmen.
(4)       Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Parteivorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder und die Gesetze befolgt werden. Sie/Er ist verpflichtet, den einzelnen, vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern, jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit die Rechnungsprüfer dies für erforderlich halten.
(5)       Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formell zu prüfen. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von dem Bundesparteitag gewählt. Sie dürfen dem Parteivorstand nicht angehören.
(6)       Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(7)       Der Bundesvorstand bestimmt jährlich zwei Landesverbände nach dem Zufallsprinzip, die als zusätzliche Rechnungsprüfer die Kasse der Bundespartei kontrollieren.
(8)       Beanstandungen sind von allen Rechnungsprüfern unverzüglich dem Parteivorstand zu melden.
(9)       Die Partei bietet allen, Bundes- und Landesschatzmeistern, ein elektronisches Kassenbuch/System. Damit ist eine lückenlose und transparente Buchführung möglich. Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsicht.

§ 3 Landesverbände
Die Landesverbände sollen sich gegenseitig achten und unterstützen, auch finanziell.

§ 4 Verwaltung der Einnahmen
Alle Einnahmen werden nur bei einer von der Partei ethisch vertretbaren Bank eingezahlt. Sogenannte Systembanken sind ausgeschlossen.

§ 5 Geschäftsiahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Spenden
(1)       Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Gebietsverbände unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2)       Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
(3)       Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, zu vezeichnen.
(4)       Eine Spende darf niemals direkten Einfluss auf die Partei nehmen. (5) Eine Spende darf mit keiner Gegenleistung verbunden sein.
(6)       Über die Annahme einer Spende ab 50.000 Euro entscheidet der Ethikrat. Ab einem Betrag von 500.000 Euro wird der Ethikrat eine Empfehlung abgeben und eine basisdemokratische Abstimmung mit Hilfe des Schwarmtools durchgeführt.

§ 7 Spendenbescheinigung
(1)       Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 8 Strafvorschrift
Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht verdffentlichten Spenden.

§ 9 Aufteilung der Spenden
Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

§ 10 Staatliche Teilfinanzierung
(1)       Die Partei hat das Ziel, sich überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zu finanzieren. Einnahmenerzielung durch Vermögensverwaltung und unternehmerische Tätigkeit, die sich an den Grundsätzen des ehrbaren Kaufmanns orientiert, ist erlaubt. Gleichwohl beantragen die Schatzmeister jährlich die für die Gliederungen vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel auf Bundes- und Landesebene.

§ 11 Keine spekulativen Geschäfte
Die Partei macht keine spekulativen Geschäfte, die ausschließlich der Gewinnerzielungsabsicht dienen.

§ 12 Rechtsnatur
(1)       Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung.
(2)       Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen und geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbände vor.

§ 13 Änderungen
(1)       Die Finanzordnung kann durch den erweiterten Vorstand mit 213-Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der
stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.
(2)       Änderungen durch den erweiterten Vorstand sind den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

§ 14 Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt mit dem Gründungsparteitag am 4. Juli 202O in Kraft.

Bundesschiedsordnung der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland

§ 1 Grundlage

Die Schiedsgerichte der Partei sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Partei und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr. Die Partei bietet im Hinblick auf die vierte Säule der Parteiziele als Alternative zum Schiedsgericht die Mediation zur Konfliktlösung an.

§ 2 Mediation

(1) Die Mediatoren sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der Partei sein.

(2) Die Mediatoren dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufu/andsentschädi g un gen beziehen.

(3) Mediatoren können auf Landes- und Bundesebene gewählt werden. Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mediatoren, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(4) Die Amtszeit der Mediatoren beträgt vier Jahre. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(5) Mediatorin/Mediator kann sein, wer ihre/seine Eignung zur Durchführung parteiinterner Mediationen nachweist. Die Parteiwird durch interne Schulungen dafür Sorge tragen, dass Mediatoren in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(6) Es ist Sache der an dem Konflikt Beteiligten, sich durch Konsensieren auf eine/einen der zur Auswahl stehenden Mediatorinnen/Mediatoren zu einigen.

(7) Wenn drei Monate nach Einigung auf eine Mediatorin/einen Mediator keine abschließende Einigung ezielt ist, kann das Schiedsgericht angerufen werden.

§ 3 Schiedsgerichte

Schiedsgerichte sind:
1 ) die Landesschiedsgerichte,

2) das Bundesschiedsgericht.

§ 4 Schiedsrichter

(1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der Partei sein.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen.

(3) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte betrdgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(5) Für die Ausschließung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters von der Ausübung ihres/seines Amtes und die Ablehnung einer Schiedsrichterinleines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.

 

§ 5 Besetzung der Schiedsgerichte

(1) Die Landesschiedsgerichte bestehen aus der Präsidentinldem Präsidenten, zwei Beisitzern und vier stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich eine der Beisitzerinnen/einen der Beisitzer zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident und die zu Stellvertretern bestimmten Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Für das Bundesschiedsgericht gilt dies entsprechend. Seine Mitglieder werden vom Bundesparteitag gewählt.

§ 6 Geschäftsleitung

Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Schiedsgerichts, im Fal le ihrer/seiner Verh inderu n g ih rer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter.

§ 7 Spruchkörper der Schiedsgerichte

(1) Die Schiedsgerichte verhandeln und entscheiden durch drei Schiedsrichter/ Schiedsrichteri nnen. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident wird durch ihre Stellvertreterinlseinen Stellvertreter, die Beisitzer werden nach Maßgabe eines der Präsidentin/vom Präsidenten für die Amtsperiode aufzustellenden Geschäftsverteilungsplanes durch stellvertretende Beisitzer vertreten.

§ 8 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle der Bundespartei oder eine vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts zu bestimmende Geschäftsstelle eines Landesverbands ist zugleich zentrale Mediationsgeschäftsstelle. Bei ihr wird ein zentrales Register der tätigen Mediatoren geführt. Die Mediationsgeschäftsstelle organisiert in Kooperation mit der zuständigen Mediatorinldem zuständigen Mediator die Durchführung der Mediation.

(2) Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle der Partei. Sie untersteht insoweit den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung die Protokollführerinlden
Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. lm Übrigen ist für die geschäftsstellenmäßige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten vorliegt.

(4) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten der Schiedsgerichte, sind vertraulich zu behandeln. ÜberAusnahmen entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Die PräsidentinlDer Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Gebietsverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zustimmt.

§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

(1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über

a) die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe der Partei und ihrer Untergliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Tätigkeitsgebiet der Partei,

b) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes.

c) sonstige Streitigkeiten

aa) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,

bb) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

d) zwischen der Partei und ihr angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb der Partei,

e) sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei.

(2) Für ein Verfahren nach Absatz 1, das Mitglieder der Auslandsgruppen oder bundesunmittelbare Mitglieder betrifft, bestimmt das Bundesschiedsgericht, welches Landesschiedsgericht zuständig ist.

(3) Eine Mediation kann bei Streitigkeiten des Abs. 1 b) bis d) durchgeführt werden.

§ 10 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts und Mediation

Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über (1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,

(2) die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,

a) Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören und

b) sonstige Streitigkeiten

aa) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern,

bb) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

(3) sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei.

Eine Mediation kann bei Streitigkeiten des Abs. 3 durchgeführt werden.

§ 11 Antragsrecht

(1) Antragsberechtigt sind

a) in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

aa) der Bundesvorstand,

bb) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,

cc) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,

dd) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf die Wahl verletzt zu sein;

b) in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

aa) der Bundesvorstand

bb) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes

c) in allen übrigen Verfahren

aa) der Bundesvorstand,

bb) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist, cc) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.

(2) Die Wahl der Partei-schiedsgerichte zur Konfliktlösung darf nicht abbedungen werden.

§ 12 Anfeehtung von Wahlen und Beschlüssen

Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Eine Wahl ist nur anfechtbar, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 13 Verfahrensbeteiligte

Verfahrensbeteiligte sind

1. Antragsteller,

2. Antragsgegner,

3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.

Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. ln allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Die MediatoriniDer Mediator kann nur mit Zustimmung der Parteien Dritte beiladen.

Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen; er ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht bzw. der Mediatorinldem Mediator wird die/der Beigeladene VerfahrensbeteiligteA/erfahrensbeteiligter.

§ 14 Entscheidungen

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteili gten zuzustellen ; dies gi lt n icht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.

§ 15 Verfahrensleitende Anordn ungen

Die Präsidentin/Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. SielEr kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf von ihr/ihm ernannte Berichterstatter übertragen.

§ 16 Einleitung des Verfahrens

(1) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens der Präsidentin/dem Präsidenten vor, die/der den Antrag der Gegenpartei zustellt, mit der Aufforderung, die zuständige Mediatorin/den zuständigen Mediator gemeinsam durch Konsensierung zu ermitteln, wenn das Mediationsverfahren von einer Verfahrensbeteiligtenleinem Verfahrensbeteiligten gewählt wurde. Anderenfalls bestimmt die Präsidentin/der Präsident, um welche Verfahrensart es sich handelt. Nach Weisung der Präsidentin/des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrifteingeleitet.

(2) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom der Präsidentin/vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.

(3) Zugestellt wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.

§ 17 Beistände und Bevollmächtigte

Jede/Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder einer/eines Verfah rensbevol I m ächtigten bed ienen. Die Bevol lmächti g u n g m uss dem
Bundesschiedsgericht bzw. der Mediatorin/dem Mediator schriftlich nachgewiesen werden.

§ 18 Schriftsätze

Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacherAusfertigung bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts eingereicht werden. Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.

§ 19 Weiteres Verfahren

Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt die Präsidentin/der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis die Berichterstatterin/den Berichterstatter.

Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.

§ 20 Rechtliches Gehör

Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches GehÖr. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

§ 21 Vorbescheid

(1) Durch begründeten Vorbescheid kann die Präsidentin/der Präsident oder die beauftrage Berichterstatterin/der beauftragte Berichterstatter entscheiden:

a) über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung ei nes Sch iedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens;

b) wenn eine Antragsgegnerin/ein Antragsgegner zum Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat.

(2) Die/Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wrd der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung,

§ 22 Mündliche Verhandlung

(1 ) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.

(2) lm schriftlichen Verfahren kann entschieden werden, wenn auf Anfrage niemand widerspricht.

(3) Das Schiedsgericht kann auch ohne Anwesenheit der oder eines Verfahrensbetei ligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbetei ligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(4) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für Parteimitglieder. Das Bundesschiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im lnteresse der Partei oder einer/eines Beteiligten geboten ist.

(5) Zur mündlichen Verhandlung kann das persönliche Erscheinen einerleines oder m eh rerer Verfah re nsbete i I i gter an geord net werd en.

(6) Die Schiedsgerichte können selbst Beweise zur Sachverhaltsermittlung erheben und sind nicht an bestimmte Beweismittel gebunden.

(7) Die Parteiorgane sind verpflichtet, den Schiedsgerichten bei der Sachverhaltsermittlung zu helfen. Als Zeugen geladene Parteimitglieder sind zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet.

(8) Das Schiedsgericht kann auch während des laufenden Verfahrens ein Mediationsverfahren änregen.

(9) Nach der Erorterung der Sache und nach Abschluss der Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Neue Tatsachen können nicht mehr vorgebracht, neue Beweisanträge nicht mehr gestellt werden; das Schiedsgericht kann jedoch die Verhandlung wieder eröffnen.

(10) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann sich auf die \Afiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränken. Der wesentliche lnhalt von Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist festzuhalten. Angaben Verfahrensbeteiligter brauchen nicht inhaltlich mitgeteilt zu werden.

§ 23 Veröffentlichung

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.

§ 24 Einstweilige Anordnungen

(1) Die Schiedsgerichte können auf Antrag bis zur Entscheidung zur Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen.

(2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch die Präsidentinlder Präsident oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied befugt. JedelJeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe eine Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht beantragen.

§ 25 Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen. Die Prüfung ist auf Rechtsfragen beschränkt. Schuldhaft nicht bereits vor dem Landesschiedsgericht vorgetragene Tatsachen und gestellte Beweisanträge können zurückgewiesen werden.

§ 26 Kosten

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren und das Mediationsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei, in Ausnahmefällen triffi das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.

(2) Das Schiedsgericht kann die Anberaumung eines Termins oder die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen.

(3) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Falles oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erscheinen lassen.

§ 27 Auslagen der Schiedsrichter

Die Mitglieder der Schiedsgerichte und Mediatoren erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. lhre Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von der Partei erstattet.

§ 28 Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden. Soweit eine Mediatorin/ein Mediator zur Konfliktlösung gewählt wurde, gilt das Mediationsgesetz ergänzend.

§ 29 Ubergangsvorschriften

(1) Die Amtszeit der auf dem ersten Parteitag gewählten Schiedsrichter beginnt am Tag nach ihrer Ernennung und endet mit Ablauf des übernächsten Jahres.

(2) Solange am Wohnsitz eines Mitglieds ein Landesschiedsgericht nicht errichtet ist, ist für das Mitglied das Landesschiedsgericht örtlich zuständig, das der Bundesvorstand in einer allgemeinen Anordnung, die unverzüglich nach Arbeitsbeginn des Bundesvorstands zu erlassen ist, bestimmt hat.

§ 30 Änderungen

(1) Die Bundesschiedsordnung kann durch den erweiterten Vorstand mit 2/3- Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

(2) Anderungen durch den enrueiterten Vorstand sind den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

§ 31 lnkrafttreten

Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 4. Juli 2020 in Kraft.

Geschäftsordnung für Parteitage bzw. Mitgliederversammlungen

vom 20.März 2021

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Form und Frist der Einberufung
§ 3 Beschlussfähigkeit
§ 4 Antragsstellung
§ 5 Mitgliederinformation zu Anträgen
§ 6 Antragskommission
§ 7 Öffentlichkeit und deren Ausschluss
§ 8 Eröffnung der Versammlung
§ 9 Tagungspräsidium
§ 10 Protokollführung
§ 11 Abstimmungen und Wahlen
§ 12 Konsensierung
§ 13 Reden
§ 14 Tagesordnung
§ 15 Behandlung von Tagesordnungspunkten
§ 16 Behandlung von Anträgen
§ 17 Geschäftsordnungsanträge
§ 18 Abweichung von der Geschäftsordnung

Aus Gründen der Achtsamkeit gegenüber der deutschen Sprache und der
auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher oder diverser Sprachformen
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Parteitagen und der Mitgliederversammlungen
(beides im Folgenden als Versammlung abgekürzt) in der Partei und ergänzt insoweit die
jeweils gültige Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang. Sofern niedere
Gliederungen eine eigene Geschäftsordnung beschlossen haben, ist diese anzuwenden.

§ 2 Form und Frist der Einberufung
(1) Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich in Textform unter Angabe von Zeit und
Ort und vorläufiger Tagesordnung fristgerecht, entsprechend der jeweils gültigen Satzung.

§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten
stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung anwesend sind, hat das Tagungspräsidium
die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden.

§ 4 Antragsstellung
(1) Recht auf Antrag:
Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied mit Rederecht hat das Recht zu jedem Gegenstand Sachanträge zu stellen.
(2) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und folgende Daten enthalten:
a. Name des Antragstellers
b. Mitgliedsnummer des Antragsstellers
c. Kontaktmöglichkeit des Antragstellers
d. Datum des Antrages
e. den Gegenstand
f. einen abstimmungsfähigen Wortlaut
g. Bei Satzungsänderungsanträgen zusätzlich: Gegenüberstellung von der aktuellen Satzung und der eingereichten Änderung
(3) Adresse:
Anträge sind der Geschäftstelle oder, wenn nicht vorhanden, dem Vorstand des zuständigen Verbandes auf postalischem oder elektronischem Wege zuzuleiten.
(4) Fristen
Die Fristen für Anträge zur Satzung werden durch die Satzung geregelt. Alle anderen Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der Versammlung bei der entsprechenden Stelle eingegangen sein.

§ 5 Mitgliederinformation zu Anträgen
Fristgerecht eingegangene Anträge sowie Anträge des Vorstandes des zuständigen Verbandes sollen den Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Versammlung auf elektronischem oder postalischem Wege zur Verfügung gestellt worden sein. Zudem müssen die Anträge als Ansichtsexemplar auf der Versammlung vorliegen.

§ 6 Antragskommission
(1) Alle Mitglieder des zuständigen Verbandes können sich bis spätestens 6 Wochen vor einer ordentlichen Versammlung als Kandidat der Antragskommission bewerben. Anschließend wird in einer offenen Video-Sitzung des Vorstandes des zuständigen Verbandes 3 – 13 Personen aus dem Kandidatenkreis per Los gezogen. Es können zusätzlich bis zu vier Vertreter ausgelost werden. Die Kommission wählt unter sich einen Vorsitzenden. Die
Antragskommission besteht für maximal ein Jahr oder bis zum Antritt der nachfolgenden Antragskommission.
(2) Die Antragskommission prüft Anträge auf formale Gültigkeit entsprechend der Satzung und §15 Abs. 1. und § 16 dieser Geschäftsordnung.
(3) Die Antragskommission bereitet die Anträge inhaltlich auf. Sie bündelt die Anträge zu gleichen oder ähnlichen Themen, nimmt eine Gewichtung darüber vor, welche Themen zuerst behandelt werden sollen und erstellt eine entsprechende Empfehlung für die Versammlung.
(4) Für die Gewichtung von Anträgen soll die Kommission bestimmte Kriterien einbeziehen, dazu gehört insbesondere
a. die Größe des betroffenen Personenkreises,
b. die Dringlichkeit der Angelegenheit und
c. das Ausmaß der Betroffenheit.

§ 7 Öffentlichkeit und deren Ausschluss
(1) Die Versammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten privater und/ oder datenschutzrechtlicher Natur ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 8 Eröffnung der Versammlung
(1) Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung und bestellt einen Schriftführer. Dann stellt der Wahlprüfungsausschuss die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Anzahl der akkreditierten stimmberechtigen Mitglieder fest. Das Mitglied des Vorstandes leitet danach die offene Wahl der Wahlleitung und der Zählkommission. Die Wahlleitung übernimmt anschließend die Versammlungsführung für die Wahl des Tagespräsidiums, welches
danach die Sitzungsleitung übernimmt.

§ 9 Tagungspräsidium
(1) Das Tagungspräsidium besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Stellvertreter und dem entsprechend § 7 Abs. 2 bestellten und einem weiteren Schriftführer. Den vollständigen Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt die Versammlung selber.
(2) Die zu wählenden Positionen des Tagungspräsidiums werden geheim gewählt. Die Versammlung kann per Zweidrittelmehrheit beschließen, die Wahl offen per Handzeichen durchzuführen.
(3) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines den Versammlungsleiter selbst betreffenden Gegenstands leitet für die Dauer dieses Punktes dessen Stellvertreter die Versammlung; ist auch dieser betroffen, übernimmt einer der beiden Vorsitzenden des Bundesvorstandes. Nur wenn auch diese involviert sind, wählt die Versammlung für die Dauer der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einen zeitweiligen neutralen Versammlungsleiter.
(4) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung). Er soll dabei immer das niedrigste notwendige Mittel anwenden. Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.

§ 10 Protokollführung
(1) Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die vollständigen Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
(2) Die Protokolle sind nach dem Sitzungsende sofort zu erstellen, vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und binnen 10 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen, die nicht die Satzung betreffen, erfolgen in der Regel offen durch Konsensierung bei mehreren Vorschlägen bzw. mit Handzeichen bei einzelnen Vorschlägen, sofern die Versammlung nichts Gegenteiliges beschließt oder es eine anderslautende gesetzliche Regelung gibt. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
(2) Abstimmungen und Wahlen können mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer
Abstimmungsmöglichkeiten durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren gesetzlichen Vorgaben genügen und die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.
(3) Die genauen Regeln für Wahlen sind der Wahlordnung zu entnehmen.
(4) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(5) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist.
(6) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen das Doppelte der Nein – Stimmen der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(7) Bei der Bestimmung der abgegebenen Stimmen werden sowohl ungültige Stimmen als auch Enthaltungen mitgezählt.

§ 12 Konsensierung
(1) Bei personellen Abstimmungen wird die Eignung der Person für eine Aufgabe eingeschätzt. Je höher die Eignungspunkte sind, desto höher ist die Akzeptanz. Bei allen anderen Abstimmungen wird über Widerstandspunkte bewertet. Je geringer der Widerstand ist, desto höher ist die Akzeptanz.
(2) Bei Konsensierungen sind alle Vorschläge mit höherem Widerstand als der Passivlösung oder einer geringeren Akzeptanz als 66 Prozent abgelehnt und entfallen aus der weiteren Bewertung.
(3) Stimmen mit maximalem Widerstand müssen stichprobenartig nach ihren Beweggründen gefragt werden, um gegebenfalls das Ergebnis zu optimieren und dadurch die Widerstände bei einer Abstimmung zwischen dem konsensierten und dem geänderten Ergebnis zu reduzieren.
(4) Wird nur ein Ergebnis gesucht, so wird der Vorschlag mit der höchsten Akzeptanz angenommen. Sollte die Differenz des Gruppenwiderstandes zwischen und dem am zweitbesten bewerteten Vorschlag geringer als 0,2, so erfolgt eine Stichabstimmung zwischen den beiden Vorschlägen.
(5) Werden mehrere Ergebnisse gesucht, so werden so viele Vorschläge in absteigender Akzeptanz angenommen, wie Ergebnisse gesucht werden.
(6) Wird eine reine Abstimmung aller Vorschläge benötigt, so sind alle Vorschläge angenommen,welche eine höhere Akzeptanz als die Passivlösung besitzen. Widersprechen sich verschiedene Vorschläge, so wird nur der Vorschlag mit der höheren Akzeptanz angenommen.
(7) Stimmungsbilder können als Konsensierung durchgeführt werden. Wenn möglich, sollen Konsensierungen vor dem Parteitag durchgeführt werden.

§ 13 Reden
(1) Teilnehmer haben Rederecht entsprechend der aktuell gültigen Satzung. In Ausnahmefällen kann Gästen das Rederecht eingeräumt werden. Dies muss von der Versammlung per Handzeichen abgestimmt werden.
(2) Redner, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung in der Regel bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.
(3) Der Versammlungsleiter kann eine Begrenzung der Redezeit vorschlagen
(4) Eine Begrenzung der Redezeit für einen Antragsteller oder einen Berichterstatter auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig. Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal. Eine Redezeitbegrenzung gilt für alle Anträge und Berichterstattung der Versammlung gleichermaßen.
(5) Der Versammlungsleiter kann, soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert, die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, in dem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Redner für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.

§ 14 Tagesordnung
(1) Nach den Wahlen (Tagungspräsidiums, Wahlleitung und einer Zählkommission) stellt der Versammlungsleiter die vorgeschlagene Tagesordnung und etwaige Änderungs- oder Ergänzungsanträge dazu vor. Über die Absetzung, Änderung der Reihenfolge und die Aufnahme fristgerecht beantragter Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Versammlungsleiter kann entscheiden die mit der Einladung versendeten Tagesordnungspunkte zuerst zu behandeln, wenn er durch eine hohe Anzahl von Anträgen die Durchführbarkeit der Versammlung in Gefahr sieht. Die Versammlung kann dies mit Zweidrittelmehrheit aufheben.
(3) Vor Ort eingebrachte Tagesordnungspunkte werden nachrangig behandelt. Die Versammlung kann dies mit Zweidrittelmehrheit aufheben.

§ 15 Behandlung von Tagesordnungspunkten
(1) Der Versammlungsleiter arbeitet die abgestimmte Tagesordnung Punkt für Punkt ab.
(2) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
(3) Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragsteller zu den behandelnden Anträgen das Wort zur Begründung.
(4) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei Geschäftsordnungsanträgen auf Schluss der Rednerliste gibt der Versammlungsleiter die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
(5) Der Versammlungsleiter kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen. In besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.
(6) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der Versammlungsleiter etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen – ggf. entsprechend geänderten – Hauptantrag zur Abstimmung.

§ 16 Behandlung von Anträgen
(1) Anträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln.
(2) Antragsteller können ihren Antrag jederzeit vor dessen Abstimmung zurückziehen.
(3) Über Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen
2. Änderungs- und Ergänzungsanträge
3. Hauptanträge

§ 17 Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der Versammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied mit Rederecht hat das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen. Der Antragsteller soll sich direkt an dem Versammlungsleiter wenden oder sich erheben und mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden.
(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenreder gesprochen haben.
(4) Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, können einen Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste nicht stellen.
(5) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
a. auf Begrenzung der Redezeit
b. auf Schluss der Debatte
c. Schluss der Rednerliste
d. auf Übergang zur Tagesordnung
e. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes
f. auf Nichtbefassung mit einem Antrag
g. auf Einholung eines Stimmungsbildes
h. auf Verweisung an andere Gremien
i. auf Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Versammlung

§ 18 Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet der Versammlungsleiter den Gang der Handlung.
(2) Von dieser Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.

Beschlossen durch den Bundesparteitag am 20. März 2021

Wahlordnung

vom 20.März 2021

Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wahlgrundsätze
§ 3 Ankündigung von Wahlen
§ 4 Wahlorgane
§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate
§ 6 Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Briefwahl
§ 9 Stimmenabgabe
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
§ 12 Nachwahlen und Wahlwiederholung
§ 13 Wahlanfechtung

Aus Gründen Achtsamkeit gegenüber der deutschen Sprache und der besseren Lesbarkeit wird aif die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher oder diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen auf Parteitagen bzw. Mitgliederversammlungen (beides im Folgenden als Versammlung abgekürzt) in der Partei und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang. Sofern niedere Gliederungen eine eigene Wahlordnung beschlossen haben, ist diese anzuwenden.
(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerben für öffentliche Wahlen.

§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Wahlen erfolgen allgemein, frei und gleich.
(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlkandidaten betreffen sind, können offen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das
Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentationssicherheit gewährleisten und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei elektronischen Wahlen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Der gesamte Prozess der Abstimmung von der Ausgabe der Abstimmgeräte bis zur Auswertung der Wahlen wird von Mitgliedern der Wahlorgane begleitet.
b. Die Auszähl- und Auswertungseinheit befindet sich sichtbar im Versammlungsraum der Veranstaltung. Es ist sicherzustellen, dass diese nicht unbeobachtet von außen beeinflussbar ist.
c. Das System muss bearbeitungsgeschützte Ergebnisprotokolle in Form von Ausdrucken oder Dateiprotokollen erzeugen.
d. Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Wahlergebnisses muss während der Veranstaltung anonymisiert überprüfbar sein.

§ 3 Ankündigung von Wahlen
(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein  zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
(2) Turnusmäßige Neuwahlen dürfen frühestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtsperiode durchgeführt werden.
(3) Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl vorher satzungs- und fristgerecht eingeladen wurde.
(4) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung mit absoluter Mehrheit unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 4 Wahlorgane
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung die Wahlorgane Wahlleitung und Zählkommission.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane müssen nicht zwingend der Partei angehören. Wenn keine elektronischen Abstimmungsgeräte verwendet werden, kann die Wahlleitung bei Bedarf Wahlhelfer hinzuziehen.
(3) Die Wahlleitung eröffnet und schließt die Wahlgänge, sie sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und stellt das von der Zählkommission ermittelte Wahlergebnis fest. Die Wahlleitung informiert über das Wahlverfahren. Mitglieder der Wahlleitung sind nicht wählbar.
(4) Die Versammlung bestimmt die Größe der Zählkommission. Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Zählkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Zählkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Zählkommission aus.
(5) Sollten zu viele Mitglieder der Zählkommission aufgrund einer Kandidatur ausscheiden, kann die Wahlleitung eine Nachbestimmung durchführen.

§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden, dass Wahlgänge parallel als Gruppenwahl stattfinden können. Vor der Gruppenwahl kann ein Stimmungsbild eingeholt werden.
(2) Bei einer Gruppenwahl ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
(3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 2)

§ 6 Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel als Gruppenwahl durchgeführt.
(2) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden.

§ 7 Wahlvorschläge
(1) Jedes Parteimitglied kann im Vorfeld schriftlich dem Vorstand Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für Wahlgänge nach § 10 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
(2) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung des Kandidaten durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
(3) Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Tagungspräsidium verkündet. Der Bewerbungsschluss liegt vor dem Beginn des jeweiligen Wahlganges. Sollte es eine Briefwahl geben, wird mit der Ankündigung der Wahl ein Termin für den Bewerbungsschluss mitgeteilt.
(4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Kandidatenliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig. Zum Abschluss der Kandidatenliste muss eine schriftliche Einverständnis- und Wahlannahmeerklärung der nicht anwesenden Kandidaten vorliegen (elektronische Übermittlung ist ausreichend). Von allen Kandidaten für Mandate sind vor der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung und spätestens 14 Tage nach der Wahl die
Wählbarkeitsbescheinigung einzureichen.
(5) Alle vorgeschlagenen Kandidaten erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Kandidaten und Stellungnahmen zu Kandidaten ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Kandidaten für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

§ 8 Briefwahl
(1) Wahlen können als Briefwahl durchgeführt werden, außer sie wurden bereits über die Tagesordnung einer Versammlung angekündigt. Dazu befragt der Vorstand des zuständigen Verbandes seine Mitglieder, ob die anstehenden Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden sollen.
(2) Der Vorstand der ausführenden Gliederung bestimmt für die Wahl einen Briefwahlvorstand, der aus seiner Mitte einen Briefwahlvorsteher bestimmt. Ein Kandidat kann diesem Gremium nicht angehören. Der Briefwahlvorstand begleitet die Wahl, führt die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses durch.
(3) Bei Briefwahlen muss ein Zeitraum von jeweils mindestens zwei Wochen für Wahlvorschläge,für die Vorstellung von Kandidaten und den Wahlgang und eine Woche für die Auszählung inkl. der Bekanntgabe der Ergebnisse vorgesehen werden. Die Zeiträume sind mit der Ankündigung bekanntzugeben. Die Wahlbriefe müssen innerhalb der entsprechenden Frist in der Geschäftsstelleeingegangen sein.
(4) Werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend § 8 Absatz 6 zu behandeln.
(5) Leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, werden entsprechend § 8 Absatz 6 behandelt
(6) Werden gegen einen Wahlbrief, Wahlschein, Stimmzettelumschlag oder den Stimmzettel selber Bedenken gegen die Gültigkeit erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
(7) Die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe, die Zahl der Stimmzettel, der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe, Wahlschein, Stimmzettelumschlag und Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Elemente sind auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe, Wahlscheine, Stimmzettelumschläge oder Stimmzetteln werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(8) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet der Briefwahlvorsteher dies unverzüglich dem Vorstand der ausführenden Gliederung.

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleitung stellt das von der Zählkommission ermittelte Wahlergebnis fest
(2) Über Wahlergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens 2 Mitgliedern der Zählkommission zu unterzeichnen und unverzüglich der Wahlleitung zu übergeben ist. Darin sind die Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen, der auf die Kandidaten entfallenen Ja – Stimmen, die Nein – Stimmen, die Enthaltungen sowie die Gewählten festzuhalten.
(3) Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen, sind Stimmen,
a. bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind,
b. bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen Wahlgang vorgesehen sind,
c. bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind,
d. bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde,
e. bei denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
f. auf denen mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu vergeben waren.
g. die anders als vom Wahlleitung vorgestellt abgegeben wurden.

§ 11 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder
a. ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 – 8) aufgerufen,
b. eine Stichwahl herbeigeführt oder
c. die Wahl vertagt werden.

§ 12 Nachwahlen und Wahlwiederholung
(1) Während der Legislaturperiode freigewordene Parteiämter sind durch Nachwahlen auf dem nächsten Parteitag oder per Briefwahl für die restliche Legislaturperiode zu besetzen.
(2) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlleitung die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Protokoll festzuhalten.
(3) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.

§ 13 Wahlanfechtung
(1) Wahlen können schriftlich bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden. Die behauptete Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung oder der einschlägigen Gesetze ist begründet darzulegen. Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung. Anfechtungsberechtigt sind:
a. die zuständigen Gebietsvorstände,
b. wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer,
c. unterlegene Wahlkandidaten.
(2) Eine Wahlanfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.
(3) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
(4) Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen.

Im Übrigen gelten die Bundes- wie Gebietsverbandssatzung sowie das Parteien- und das Wahlgesetz.

Beschlossen durch den Bundesparteitag am 20. März 2021.

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