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Pressemitteilung der Partei “dieBasis”

zu den Plänen der Politik, Ungeimpfte in Deutschland vom sozialen Leben auszuschließen, eine fachliche Zusammenfassung der Arbeitsgemeinschaft Gesundheit mit ihrem Vorsitzenden Prof. Dr. Andreas Sönnichsen.

Laut Beschluss der Bundesregierung dürfen ab 23.8.2021 nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Damit werden über 35 Mio gesunde Menschen in Deutschland vom Sozialleben ausgeschlossen, wenn sie nicht bereit sind, sich impfen oder testen zu lassen. Zudem sollen Ungeimpfte die Tests ab 11.10.2021 selbst bezahlen.

Gegen diese Regelungen protestiert dieBasis aufs Schärfste, aus folgenden Gründen:

Es steht jedem Menschen frei, sich impfen zu lassen. Wenn die Impfung tatsächlich wie behauptet effektiv ist, besteht keine Veranlassung mehr, Geimpfte und Ungeimpfte zu trennen bzw. Ungeimpfte mit einer Testpflicht zu belegen, da die Geimpften ja ohnehin geschützt sind.
Die Impfung erzielt keine sterile Immunität. Im „Technical Briefing 20“ von Public Health England zu den „SARS-CoV-2 variants of concern and variants under investigation in England” (https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1009243/Technical_Briefing_20.pdf) wird ausgeführt, dass die Infektiosität – repräsentiert durch die durchschnittliche Anzahl der CT-Zyklen im PCR-Test – für Geimpfte und Ungeimpfte sowohl für die Alpha- als auch für die Delta-Variante gleich ist. Das bedeutet, dass Geimpfte und Ungeimpfte gleichermaßen getestet werden müssten, um asymptomatische infektiöse Personen zu identifizieren, wenn es denn überhaupt einen Test gäbe, der dies mit ausreichender Zuverlässigkeit erlauben würde.
Die verfügbaren Tests zur Erkennung asymptomatischer aber potenziell infektiöser Personen weisen eine Sensitivität von etwa 40% auf (https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/evaluierung-von-sars-cov-2-antigen-schnelltests-aus-anterioren-nasenabstrichen-im-vergleich-zu-pcr-an-gurgelloesungen-oder-nasopharyngealabstrichen/). Das bedeutet, dass nicht einmal jeder zweite Infektiöse erkannt wird. Es ist also nicht möglich, gesunde Personen z.B. durch Testpflicht in Restaurants oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen vor einer Infektion zu bewahren.
Die Impfung schützt unzureichend vor einer Infektion und vor schwerwiegenden Verläufen oder Tod durch die Delta-Variante. Im Technical Briefing 20 wird berichtet, dass sich im Zeitraum 1.2.2021 bis 2.8.2021 in England 300.010 Personen mit der Delta-Variante infiziert haben. Davon waren 151.054 ungeimpft, also nur etwa die Hälfte. Die andere Hälfte war mindestens einmal, zum großen Teil sogar bereits zweimal geimpft. Von den 47.008 Personen mit doppelter Impfung verstarben 402 (Case Fatality Rate 0,86%), von den 151.054 Ungeimpften nur 253 (Case Fatality Rate 0,17%). Die isolierte Betrachtung der Altersgruppe der über 50jährigen zeigt, dass sich im betreffenden Zeitraum 21.472 doppelt Geimpfte mit der Delta-Variante infizierten, von denen 339 verstorben sind (Case Fatality Rate 1,6%). Dagegen infizierten sich nur 3.440 Ungeimpfte in dieser Altersgruppe, von denen allerdings 205 verstorben sind (Case Fatality Rate 5,9%).
Die Impfung ist mit einem hohen Risiko für schwere unerwünschte Wirkungen behaftet (Thrombembolien, Lungenembolien, Herzmuskelentzündung, Tod). Langzeitdaten zur Sicherheit fehlen. Eine indirekte Impfpflicht ist daher verantwortungslos. 

Fazit: Als einziger Vorteil einer Impfung erscheint ein gewisser unvollständiger Schutz vor Todesfällen bei älteren Personen möglich, allerdings bei einem höheren Infektionsrisiko insgesamt für Geimpfte. Alten Menschen kann die Impfung nach entsprechender Aufklärung über möglichen Nutzen und Risiken angeboten werden. Die Impfung schützt aber weder vor Infektiosität noch vor Erkrankung. Die langfristige Nutzen-Schaden-Relation ist weitgehend unbekannt. Eine Herdenimmunität durch Impfung ist in Anbetracht der unzureichenden Impfeffektivität ausgeschlossen. Eine Benachteiligung von Ungeimpften durch eine kostenpflichtige Testpflicht oder deren Ausschluss vom öffentlichen Leben ist daher weder individualmedizinisch noch epidemiologisch begründbar und verstößt gegen das Grundgesetz.

Prof. Dr. med. Andreas Sönnichsen

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