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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.05.2022 die Rechtmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestätigt. Zwar stelle diese Impfpflicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen dar. Dieser sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen. Der Schutz dieser vulnerablen Gruppe wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal.

Mit Entsetzen nehmen wir dieses Urteil zur Kenntnis, welches das Leben der vulnerablen Gruppen über das Leben der Pflegenden stellt. Es bleibt zu hoffen, dass die Betroffenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen dieses Urteil klagen.

Es gibt keinen einzigen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht die für einen schweren COVID-Verlauf vulnerablen Gruppen vor einer COVID-Erkrankung oder vor Tod durch COVID bewahrt werden. Im Gegenteil haben zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt, dass durch die verfügbaren COVID-Impfstoffe keine sterile Immunität erzeugt wird, dass also Geimpfte sowohl durch andere Geimpfte als auch durch Ungeimpfte infiziert werden und die Erkrankung sowohl an Geimpfte als auch an Ungeimpfte weitergeben können. Aus diesem Grunde wurde die Impfpflicht für das Gesundheitspersonal beispielsweise in Großbritannien zum 15.3.2022 aufgehoben. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht erfüllt also nicht ihren Zweck und stellt daher einen vollkommen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die schweren Nebenwirkungen mit dem Risiko der Todesfolge durch die COVID-Impfung in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Im letzten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich Instituts vom 2.5.2022 wird über 2810 Todesfälle in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung berichtet. Selbst wenn nicht in allen Fällen Kausalität anzunehmen ist, muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die COVID-Impfung ein Todesfallrisiko beinhaltet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.2.2006 selbst geurteilt, dass es mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, zu töten, um anderes Leben zu retten. Genau das wird aber durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu Lasten der im Gesundheitsbereich Beschäftigten riskiert.

Die Basisdemokratische Partei Deutschland fordert das Bundesverfassungsgericht auf, wissenschaftliche Belege vorzulegen, die das Urteil vom 19.5.2022 begründen.

Verfasst von Prof. a.D. Dr. med. Andreas Sönnichsen

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